AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prorenta GmbH Die Immobilienagentur – Nachfolgend hier Makler genannt – mit Sitz in Düsseldorf:

  1. Geschäftsgegenstand ist der Erwerb, die Verwaltung, die Veräußerung, die Vermietung und die sonstige Verwertung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, insbesondere von Wohn- und Gewerbeobjekten, sowie die Vermittlung entsprechender Geschäfte dazu. Des Weiteren die Vermittlung und Beschaffung von Finanzierungen inklusive aller Tilgungsprodukte wie zum Beispiel Bauspardarlehen, die im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen stehen.
  2. Sofern keine andere Provision im Angebot gefordert oder schriftlich vereinbart wird, gelten nachfolgende Gebühren, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Maklerfirma ist nicht zur Vermittlung verpflichtet, sondern es genügt zur Entstehung des Gebührenanspruches der Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluß. Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil – auch entgeltlich – tätig zu werden.
  3. Für die Vermittlung / den Nachweis eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrages betreffend unbebaute und bebaute Liegenschaften oder grundstücksgleiche Rechte ist jeweils vom Verkäufer und Erwerber eine Provision in Höhe von 3 % des Gesamtkaufpreises an dem Tag des rechtskräftigen Vertragsabschlusses fällig und nach Rechnungslegung innerhalb von 8 Tagen zu zahlen. Hängt die Wirksamkeit eines Vertrages von Bedingungen oder Genehmigungen ab, so entsteht die Provision, erst mit dem Eintritt der Bedingungen bzw. Vorliegen der Genehmigung. Abweichende Regelungen dazu erfordern der Schriftform.
  4. Für die Vermittlung von Wohnraum zur Miete sind ausschließlich vom Besteller (Vermieter oder Mieter) mit Vertragsabschluß nachfolgende Gebühren zu zahlen: für Verträge mit einer vertraglichen Mietdauer von 1 Monat 25%, 2 Monate 40%, 3 Monate 55 %, 4 Monate 70 %, 5 Monate 85 %, 6 Monate 100 %, 9 Monate 125 %, 12 Monate 150 % einer Monatsmiete. Bei Mietverträgen mit gesetzlichen Kündigungsfristen oder Laufzeiten zwischen 1 bis zu fünf Jahren bis zu zwei Monatsmieten.
  5. Bei der Vermittlung von Darlehen und Tilgungsprodukten werden die Gebühren und Zahlungsmodalitäten individuell vereinbart und vom Anbieter gezahlt.
  6. Die Gebühren für den Mietservice und die Mietverwaltung von Objekten werden ebenfalls individuell vereinbart und in separaten Verträgen zwischen den Beteiligten geregelt.
  7. Die Vermittlungs- und Geschäftsangebote sind unverbindlich und freibleibend. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und Zwischenverwertung vorbehalten. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise sind nur für den Empfänger bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht weitergegeben werden. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
  8. Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nichterforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
  9. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
  10. Ist Alleinauftrag erteilt, hat der Auftraggeber die gesamte Provision auch dann zu zahlen, wenn er das Geschäft selbst oder durch Vermittlung eines Dritten abschließt. Ein ausgelaufener Maklervertrag wirkt nach.
  11. Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
  12. Entschließt sich ein Interessent, der anhand einer Nachweisliste durch den Makler vermittelt wurde, zum Kauf oder Miete, hat der Makler Anspruch auf die festgelegte Provision.
  13. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
  14. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand als Firmensitz des Maklers vereinbart. Es gilt deutsches Recht.